Allgemeine Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Leistungen

SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH SCHRIFTLICH ANDERS VEREIN­BART, UNTERLIEGEN ALLE LIEFE­RUNGEN UND LEISTUNGEN DEN FOLGENDEN ALLGEMEINEN GE­SCHÄFTSBEDINGUNGEN:

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN.   

Fisher Scientific GmbH (der "Verkäufer") bietet hiermit dem Käufer (der “Käufer”) seine Produkte und / oder Leistungen (die “Produkte”) unter der ausdrücklichen Bedingung zum Er­werb an, dass sich der Käufer bereit er­klärt, diese Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen als bindende vertragliche Ver­pflichtungen anzunehmen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.  Alle in durch den Käufer her­ausgegebe­nen Dokumenten enthaltene Bestimmun­gen werden hiermit ausdrück­lich abge­lehnt. Sollten diese Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen von den Bedin­gungen im Angebot des Käufers abwei­chen, so sind diese Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen als Gegenangebot des Verkäufers auszulegen.   Die Entgegennahme von aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelieferten Produkten und / oder Dienstleistungen durch den Käufer stellt die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Käufers dar. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle Regelungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Hinblick auf den Erwerb der Produkte durch den Käufer gelten.  Freistellungen, Zustimmungen, Modifi­kationen, Ergänzungen bzw. Änderungen der hierin erhaltenen Bedingungen sind freibleibend, solange sie nicht in schriftlicher Form vorliegen und durch den Verkäufer und den Verkäufer unter­zeichnet sind. Verabsäumt es der Ver­käufer, Einwände gegen in etwaigen Folgemitteilungen des Käufers enthaltene Bedingungen zu erheben, so stellt dies keine Anerkennung bzw. Vereinbarung von den hierin enthaltenen Bedingungen oder Änderung derselben dar. Alle Bestellungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Annahme durch einen be­vollmächtigten Vertreter des Verkäufers.

2. PREIS.  

Kurzfristige Änderungen aller vom Verkäufer veröffentlichter oder durch die Vertreter des Verkäufers angesetzter Preise in Preislisten und dgl. bleiben vorbehalten. Sofern nicht schriftlich anderweitig festgelegt, gelten alle durch den Verkäufer oder die Vertreter des Verkäufers angebotenen Preise für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen zur Annahme.  Sofern keine Preisangabe oder kein Preis­angebot seitens des Verkäufers gemacht wurde, gelten die zum Versandzeitpunkt gültigen Preise des Verkäufers. Preisan­passungen aufgrund von Spezifikationen, Mengen, Rohstoffen, Sonderverpackun­gen, Produktionskosten, Versanddispo­sitionen oder sonstigen Bedingungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Preisangebots des Verkäufers bilden, sind vorbehalten.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Mindestbestellmengen für alle Produkte festzulegen bzw. eine Gebühr von 15€ für Bestellungen unter 100€ zu erheben.
Der Mindermengenzuschlag entfällt bei einer Bestellung über den Webshop.

3. STEUERN UND SONSTIGE KOSTEN.   

Produktpreise verstehen sich ausschließlich aller Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern und anderweitig auf den Verkauf, die Lieferung oder Nutzung der hiervon erfassten Produkte erhobenen Steuern und Zölle, und alle derartigen Steuern und Zölle sind durch den Käufer zu begleichen. Macht der Käufer eine Befreiung geltend, so hat der Käufer für die betroffenen Gerichtsbarkeiten jeweils gültige und unterschriebene amtliche Bescheinigungen bzw. Freistellungsur­kunden vorzulegen.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.  

Nach Maßgabe der vorliegenden Bedin­gungen kann der Verkäufer dem Käufer nach Versand den Preis und alle sonsti­gen durch den Käufer zahlbaren Kosten und Steuern in Rechnung stellen.  Werden in diesen Bedingungen keine Angaben zu Zahlungsmodalitäten ge­macht, so hat die Zahlung netto in dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.  Bei Nichtzahlung von Beträgen durch den Käufer zum Fälligkeitstermin hat der Käufer dem Verkäufer auf diese Beträge regelmäßige Zinszahlungen zu einem Satz von eineinhalb Prozent (1,5°%) pro Monat (bzw. sofern niedriger, zum höchsten gesetzlich zulässigen Satz) zu­züglich aller Kosten und Aufwendungen (einschließlich ohne Einschränkung zu­mutbarer Anwaltshonorare und -auslagen sowie Gerichtskosten) zu entrichten, die dem Verkäufer bei der Eintreibung solcher überfälligen Beträge oder anderweitigen Durchsetzung der Rechte des Verkäufers kraft dieser Vereinbarung entstehen.  Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit, wenn er im guten Glauben davon ausgeht, dass die finanzielle Lage des Käufers dieses erfordert, vom Käu­fer die Vorauszahlung des gesamten Be­trages oder eines Teilbetrags bzw. eine sonstige in den Augen des Verkäufers zu­frieden stellende Sicherheit zu verlangen. Alle Zahlungen sind in der Ortswährung des Verkäufers zu tätigen.   Der Käufer akzeptiert keine Übermittlung von Kreditkarteninformationen per Fax bzw. E-Mail.

5. LIEFERUNG, STORNIERUNG ODER ÄNDERUNGEN DURCH DEN KÄUFER.

Sofern nicht anderweitig vereinbart werden die Produkte ab Werk (Ex-Works Incoterms 2000) des Verkäufers geliefert.  Der Verkäufer hat das Recht in seinem billigen Ermessen Teillieferungen der Produkte vorzunehmen und die Einzellieferungen jeweils gesondert zu berechnen.  Im Falle einer Nichtzahlung seitens des Käufers an den Verkäufer zum Fälligkeitstermin bzw. einer sonstigen Nichterfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieses Vertrags behält sich der Verkäufer die Einstellung der Lieferung auf dem Transport befindlicher Produkte und die Einbehaltung von gesamten Lieferungen oder Teillieferungen vor.   Angaben zu Versandterminen gelten grundsätzlich nur als annähernd und der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schaden aufgrund von Lieferverzug oder Nichtlieferung aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.  Im Falle einer Verzögerung aus Gründen, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, behält sich der Verkäufer das Recht zur Auftragskündigung bzw. zur Ver­schiebung des Versands innerhalb einer angemessenen Frist vor, und der Käufer hat aufgrund eines derartigen Verzugs keinen Anspruch auf Annahmeverweige­rung oder eine sonstige Befreiung von seinen Pflichten. Produkte, deren Liefe­rung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, kann der Verkäu­fer auf Kosten und Gefahr des Käufers für den Käufer lagern.   In Bearbeitung befindliche Aufträge können nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers und nach Zahlung der Stornogebühren des Verkäufers storniert werden. In Bearbeitung befindliche Auf­träge können ausschließlich mit schrift­licher Einwilligung des Verkäufers und nach Vereinbarung der Parteien über eine geeignete Anpassung des Kaufpreises ge­ändert werden. Anrechnungen auf Pro­dukte, die ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers retourniert wurden, sind nicht zulässig.

6. EIGENTUM UND VERLUST­GEFAHR.

Unbeschadet der vorstehend genannten Regelungen und vorbehaltlich des Rech­tes seitens des Verkäufers auf Einstellung der Lieferung auf dem Transport befind­licher Produkte geht die Verlustgefahr an den Produkten mit Übergabe der Produkte durch den Verkäufer an den Käufer (bzw. dessen Frachtführer) über.  Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt das Produkt im Eigentum des Verkäufers. Bei Vertrags­verletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Verkäufer be­rechtigt, die Ware zurückzunehmen.  Der Käufer hat das Produkt pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.  Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Produkt mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung des unter Eigentumsvor­behalt gelieferten Produkts erfolgt, an den Verkäufer ab. Unbesehen der Be­fugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der For­derung ermächtigt. In diesem Zusammen­hang verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsver­pflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.  Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist der Verkäufer verpflichtet, die Sicherheiten nach seiner Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.  Jedweder Eigentumsübergang erfolgt mit der Maßgabe, dass der Rechtstitel an jedweder Software, die in die Produkte eingegliedert ist bzw. einen Bestandteil der Produkte bildet, stets beim Verkäufer bzw. beim Lizenzgeber besagter Software verbleibt.

7. GEWÄHRLEISTUNG.

Der Verkäufer gewährleistet für den in der Produktdokumentation, in den ver­öffent­lichten technischen Beschreibungen bzw. Verpackungsbeilagen genannten Zeit­raum die im Wesentlichen den ver­öf­fent­lichten Spezifikationen entspre­chende Funktion oder Leistung der Pro­dukte so­wie ihre Fehlerfreiheit in Bezug auf Ma­terial und Verarbeitung bei ihrem norma­len, zweck- und bestimmungsge­mäßen Gebrauch durch ordnungsgemäß geschul­tes Personal.  Sofern die Produktdokumentation, ver­öffentlichten Spezifikationen bzw. Ver­packungsbeilagen des Verkäufers keine Angaben zu einem Zeitraum enthalten, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr ab dem Datum des Versands an den Käufer für Gerätschaften und von neunzig (90) Tagen für alle anderen Produkte (die „Gewährleistungsfrist“).  Sofern sie nicht mit einer spezifischen Gewährleistung oder Lagerbeständigkeit versehen sind, gilt die Gewährleistung für Verbrauchsgüter ausschließlich zum Lieferzeitpunkt.  Der Verkäufer verpflichtet sich während der Gewährleistungsfrist nach seinem Ermessen zur Instandsetzung bzw. zum Ersatz mangelhafter Produkte, sodass für deren Betrieb im Wesentlichen gemäß besagten veröffentlichten Spezifikationen gesorgt ist; dies geschieht unter der Vor­aussetzung, dass der Käufer (a) den Verkäufer unver­züglich schriftlich nach der Entdeckung jeglicher Mängel darüber in Kenntnis setzt, wobei diese Benach­richtigung die Modellnummer sowie (ge­gebenenfalls) die Seriennummer des Pro­dukts und De­tailangaben zum Gewähr­leistungsan­spruch enthalten muss; und (b) dass der Verkäufer den Käufer nach Überprüfung seitens des Verkäufers Ser­vicedaten und / oder einer Rücksende­nummer („RMA-Nummer“) übermittelt, die u. a. Verfah­ren zur Dekontaminierung von Bioge­fährdungen und sonstige pro­duktspe­zifi­sche Bearbeitungsanweisun­gen enthalten können. Hat der Käufer ei­ne RMA erhalten, so kann er die fehler­haften Produkte an den Verkäufer retour­nieren, wobei alle Kosten in Vorkasse vom Käufer zu übernehmen sind. Ersatz­teile können im Ermessen des Verkäufers neu oder runderneuert sein.

Alle ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Der Versand von instand gesetzten bzw. Austauschprodukten erfolgt gemäß den Lieferbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Verbrauchsgüter sind ausdrücklich von vorstehend genannter Gewährleistung ausgenommen.

In keinem Fall besteht eine Verpflichtung des Verkäufers zur Reparatur oder zum Ersatz von bzw. zu Verbesserungen an Produkten, welche in ihrer Gesamtheit oder teilweise infolge von (i) normalem Gebrauch, (ii) Unfällen, Katastrophen­fällen oder Fällen höherer Gewalt, (iii) Missbrauch oder Verschulden bzw. Fahrlässigkeit seitens des Käufers, (iv) zweckentfremdetem Gebrauch der Pro­dukte, (v) produktexternen Ursachen wie, aber nicht beschränkt auf, Stromausfällen oder elektrischen Spannungsstößen, (vi) Lagerung und Handhabung der Produkte auf unsachgemäße Art oder (vii) dem Gebrauch des Produkts in Verbindung mit nicht vom Verkäufer gelieferter Ausrüstung oder Software erforderlich werden.  Entscheidet der Verkäufer, dass Defekte, für die der Käufer Gewährleistung in Anspruch genommen hat, durch die Gewährleistung nicht erfasst sind, so begleicht bzw. erstattet der Käufer dem Verkäufer alle Kosten für die Untersuchung und Beantwortung eines solchen Antrags zu den zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Zeit- und Materialtarifen des Verkäufers.   Stellt der Verkäufer nicht durch diese Gewährleistung erfasste Reparatur­leistungen bzw. Ersatzteile bereit, so hat der Käufer den Verkäufer hierfür zu den zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Zeit- und Materialtarifen des Verkäufers zu bezahlen.

ALLE DURCH NICHT AUTORISIER­TE ODER QUALIFIZIERTE PERSO­NEN ODER ORGANISATIONEN DURCHGEFÜHRTEN INSTANDHAL­TUNGS-, INSTANDSETZUNGS- UND / ODER WARTUNGSARBEITEN, VERSCHIEBUNGEN ODER UMBAU­TEN BZW. SONSTIGEN UNBEFUG­TEN MANIPULATIONEN AN ODER VON DEN PRODUKTEN BZW. JEDER EINSATZ VON NICHT VOM VER­KÄUFER FREIGEGENEN ERSATZ­TEILEN FÜHREN UMGEHEND ZUR AUFHEBUNG UND ZUM WIDERRUF ALLER GEWÄHRLEISTUNGEN IM BEZUG AUF DIE BETREFFENDEN PRODUKTE.  SOWEIT NICHT EIGENS IN DIESER GEWÄHRLEISTUNGSSCHRIFT VOR­GESEHEN LEHNT DER VERKÄUFER ALLE SONSTIGEN GEWÄHR­LEISTUNGEN IM HINBLICK AUF DIE PRODUKTE AB, SEIEN DIESE AUSDRÜCKLICHER ODER STILL­SCHWEIGENDER ART, IN MÜNDLI­CHER ODER SCHRIFTLICHER FORM, EINSCHLIESSLICH OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLER STILL­SCHWEIGENDEN GEWÄHR­LEISTUNGEN VON MARKTGÄNGIG­KEIT ODER SPEZIFISCHER GE­BRAUCHSTAUGLICHKEIT. DER VERKÄUFER GEWÄHRLEISTET WEDER DIE FEHLERFREIHEIT DER PRODUKTE, NOCH DASS DIESE EIN BESTIMMTES ERGEBNIS ERZIELEN.

8. FREISTELLUNG.

  8.1  Seitens des Verkäufers.   Der Verkäufer erklärt sich hiermit bereit, den Käufer, seine Führungskräfte, Ge­schäftsführer und Angestellten schadlos zu halten und freizustellen von der Haf­tung für alle Schadensersatzleistungen, Verbindlichkeiten, Klagen, Klagegründe, Gerichtsverfahren, Forderungen, Ansprü­che, Ausfälle, Kosten und Aufwendungen (einschließlich ohne Einschränkung zu­mutbarer Anwaltshonorare) („Gegenstän­de der Schadloshaltung“) bei (i) Indivi­dualschäden oder Todesfällen bzw. Sach­schäden, insoweit diese durch die Fahr­lässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, seiner Angestellten, Vertreter oder Beauftragten oder Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung von Dienstleistungen auf dem Firmengelände des Käufers im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung verursacht wurden sowie (ii) Ansprüchen, denen zufolge ein Produkt ein gültiges Patent, ein Urheberrecht bzw. ein Geschäftsgeheimnis verletzt; dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass der Verkäufer keine Haftung übernimmt, insofern Ansprüche der Schadloshaltung begründet werden durch entweder (i) die Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz des Käufers, seiner Vertreter oder Beauftragten oder Auftragnehmer, (ii) durch Dritte oder durch (iii) die unsachgemäße Lagerung oder Handhabung der Produkte bzw. ihren Gebrauch durch fachlich nicht qualifiziertes Personal, (iv) die Anwendung des Produkts in Verbindung mit nicht vom Verkäufer gelieferter Ausrüstung oder Software in Fällen, wo das Produkt an sich keine Rechte Dritter verletzen würde (v), die Erfüllung der Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Käufers durch den Verkäufer, (vi) den Gebrauch des Produkts in einer zweckentfremdeten Anwendung oder Umgebung oder (vii) Änderungen am Produkt durch jegliche Dritte ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers. Der Käufer hat den Verkäufer umgehend schriftlich über alle Forderungen Dritter in Kenntnis zu setzen, die von den Schadloshaltungspflichten des Verkäu­fers hierunter erfasst sein können. Der Verkäufer hat das Recht, die aus­schließ­liche Kontrolle über die Verteidigung gegen solche Ansprüche zu übernehmen, oder dieselben im Ermessen des Verkäufers durch Vergleich zu regeln. Der Käufer sagt die zumutbare Koopera­tion mit dem Verkäufer im Zusammen­hang mit der Erfüllung der Pflichten des Verkäufers unter diesem Absatz zu.

Unbeschadet der oben stehenden Bestimmungen werden die Schadloshal­tungspflichten des Verkäufers in Hinblick auf Verletzungen der Rechte Dritter aufgehoben und er wird davon befreit, wenn der Verkäufer in seinem Ermessen und auf eigene Kosten (a) für den Käufer und ohne, dass dem Käufer dadurch weitere Kosten entstehen, das Recht zur weiteren Nutzung des Produkts erlangt; oder (b) das Produkt so abändert, dass es keine Verletzung der Rechte Dritter darstellt, vorausgesetzt, die Abänderung bzw. der Austausch hat keine negativen Auswirkungen auf die Produktspezifika­tionen; oder (c) für den Fall, dass (a) und (b) nicht zweckmäßig sind, dem Käufer die von diesem erhaltenen Beträge rückerstattet, die der Käufer im Bezug darauf gezahlt hat, basierend auf einem Tilgungsplan über fünf (5) Jahre. DIE VORSTEHENDE BESTIMMUNG ÜBER DIE SCHADLOSHALTUNG STELLT DIE GESAMTE HAFTUNG DES VERKÄUFERS GEGENÜBER DEM KÄUFER FÜR DIE HIERIN BESCHRIEBENEN ANSPRÜCHE DAR.

  8.2  Seitens des Käufers.   Der Käufer hat den Verkäufer, dessen Mutter­gesellschaft, Tochtergesellschaften, ver­bundene Unternehmen und Unterneh­menssparten sowie deren jeweilige Füh­rungskräfte, Geschäftsführer, Aktionäre und Angestellten zu entschädigen, frei­zustellen von der Haftung für und mit kompetenter und erfahrener Rechtsbe­ratung zu verteidigen gegen alle Scha­densersatzleistungen, Verbindlichkeiten, Klagen, Klagegründe, Gerichtsverfahren, Forderungen, Ansprüche, Ausfälle, Kosten und Aufwendungen (einschließ­lich ohne Einschränkung zumutbarer Anwaltshonorare und -auslagen sowie Gerichtskosten), insoweit diese entstehen aus oder im Zusammenhang mit (i) dem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten des Käufers, seiner Vertreter, Ange­stellten, Beauftragten oder Auftrag­nehmer; (ii) unsachgemäßer Lagerung bzw. Handhabung der Produkte oder ihrem Gebrauch durch fachlich nicht qualifiziertes Personal; (iii) dem Gebrauch eines Produkts in Verbindung mit nicht durch den Verkäufer gelieferter Ausrüstung oder Software in Fällen, wo das Produkt an sich keine Rechte Dritter verletzen würde; (iv) dem zweckent­fremdeten Gebrauch des Produkts bzw. seinem Gebrauch durch eine nicht angemessen qualifizierte Person; (v) der Erfüllung von Entwürfen, Spezifikati­onen oder Anweisungen, mit denen der Käufer den Verkäufer versorgt hat; (vi) dem Gebrauch eines Produkts in einer zweckentfremdeten Anwendung bzw. Umgebung; oder (vii) Abänderungen an einem Produkt durch Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers.

9. SOFTWARE.  

Im Hinblick auf jegliche Softwareprodukte, die in die Produkte hierunter eingegliedert sind bzw. Bestandteil der Produkte bilden, kommen der Verkäufer und der Käufer überein, dass besagte Softwareprodukte lizenziert und nicht verkauft werden, und dass die Begriffe „erwerben“, „verkau­fen“ oder ähnliche bzw. von diesen abge­leitete Begriffe vereinbarungsgemäß „li­zenzieren“ bedeuten, sowie dass der Be­griff „Käufer“ oder ähnliche bzw. davon abgeleitete Begriffe vereinbarungsgemäß „Lizenzinhaber“ bedeuten. Ungeachtet etwaiger gegenteiliger Bestimmungen hierin behält der Verkäufer bzw. sein Lizenzgeber alle Rechte und Anteile an kraft dieses Vertrags bereitgestellten Softwareprodukten bei.

Der Verkäufer gewährt dem Käu­fer hiermit eine unentgeltliche, einfa­che, nicht übertragbare Lizenz ohne Voll­macht zur Vergabe von Unterlizenzen, zur Nutzung von hierunter bereitgestellter Software ausschließlich zu eigenen ge­schäftsinternen Zwecken des Käufers auf den hierunter gelieferten Hardware­produkten und zur Nutzung der damit verbundenen Dokumentation ausschließ­lich zu eigenen geschäftsinternen Zwec­ken des Käufers. Diese Lizenz erlischt, wenn sich die hierunter gelieferten Hard­wareprodukte nicht mehr im gesetz­mäßigen Besitz des Käufers befinden, sofern sie nicht nach Maßgabe der hierin enthaltenen Bestimmungen schon vorher gekündigt wurde. Der Käufer sagt die vertrauliche Behandlung der kraft dieses Vertrags gelieferten Softwareprodukte und damit verbundenen Dokumentation zu und willigt ein, diese nicht zu ver­kaufen, zu übertragen, lizenzieren, ver­leihen oder anderweitig in jeglicher Form Dritten verfügbar zu machen. Dem Käu­fer ist die Zerlegung, Dekompilierung oder das Reverseengineering, das Kopie­ren, die Abänderung, Erweiterung oder anderweitige Abwandlung oder Ergän­zung der hierunter gelieferten Software­produkte ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers untersagt. Der Verkäufer ist zur Beendigung dieser Lizenz berechtigt, sollte der Käufer die Erfüllung jeglicher hierin enthaltenen Be­dingungen oder Konditionen verabsäu­men. Der Käufer sagt die sofortige Rück­gabe aller Softwareprodukte und der damit verbundenen Dokumentation sowie aller Kopien und Teile davon an den Ver­käufer nach Beendigung dieser Lizenz zu. Ungeachtet der vorstehend genannten Bestimmungen ist der Käufer jedoch berechtigt, das Gerät zusammen mit der mit dem Gerät ausgelieferten Software an einen Dritten weiterzuver­kaufen. Der Dritte tritt dabei als Lizenz­nehmer an die Stelle des Käufers, soweit der Dritte rechtsverbindlich die Bestim­mungen die­ses 9. Abschnitts akzeptiert und keine an­deren zwingenden Regelun­gen, z.B. Ex­port-Kontrollvorschriften, dem entge­genstehen. Der Käufer wird ei­nen etwai­gen Dritten beim Weiterverkauf auf diese Regelung hinweisen und diese Regelung in entsprechender Art und Weise zum Gegenstand des Vertrags mit dem Dritten machen.  Bestimmte durch den Verkäufer gelieferte Softwareprodukte können Ei­gentum einer oder mehrerer Drittparteien mit Lizenzvergabe an den Verkäufer sein. Demgemäß kommen der Verkäufer und der Käufer hiermit überein, dass besagte Drittparteien das Eigentum und den Rechtstitel an besagten Softwareproduk­ten beibehalten. Die hierin enthaltenen Bestimmungen über die Gewährleistung und Schadloshaltung gelten nicht für Softwareprodukte, die sich im Eigentum Dritter befinden und die kraft dieses Vertrags geliefert werden.

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

(A) UNGEACHTET ALLER HIERIN ENTHALTENEN GEGENTEILIGEN BESTIMMUNGEN DARF DIE HAF­TUNG DES VERKÄUFERS (UNAB­HÄNGIG DAVON, OB AUFGRUND VON VERTRAGSVERLETZUNG, UN­ERLAUBTER HANDLUNG, SCHAD­LOSHALTUNG ODER ANDERWEI­TIG) EINEN BETRAG NICHT ÜBER­STEIGEN, DER DEM JEWEILS GE­RINGEREN VON (A) DEM VOM KÄUFER AN DEN VERKÄUFER BE­ZAHLTEN GESAMTKAUFPREIS IM BEZUG AUF DIE PRODUKTE, DURCH DIE SICH DIE BESAGTE HAFTUNG BEGRÜNDET, ODER (B) EINER MILLION US-DOLLAR (US$ 1.000.000) (BZW. DEM GEGENWERT IN DER ORTSWÄHRUNG) ENT­SPRICHT. (B) UNGEACHTET ALLER GEGENTEILIGEN HIERIN ENTHAL­TENEN BESTIMMUNGEN HAFTET DER VERKÄUFER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR MITTELBAREN SCHADEN, TATSÄCHLICH NACH­GEWIESENEN SCHADEN, FOLGE- ODER NEBENSCHADEN (EIN­SCHLIESSLICH OHNE EINSCHRÄN­KUNG SCHADENSERSATZ FÜR NUTZUNGSSCHÄDEN IM BEZUG AUF EINRICHTUNGEN ODER GE­RÄT, EINNAHMEAUSFALL, DATEN­VERLUST, GEWINNAUSFALL ODER FÜR GOODWILL-VERLUST), UNGE­ACHTET DER TATACHE, OB DER VERKÄUFER (a) ÜBER DIE MÖG­LICHKEIT SOLCHEN SCHADENS­ERSATZES IN KENNTNIS GESETZT WURDE ODER (b) FAHRLÄSSIG HANDELT. (C) IN AUSNAHME ZU DEN VORSTEHEND GENANNTEN REGELUNGEN HAFTET DER VER­KÄUFER GLEICHWOHL UNBE­SCHRÄNKT UND UNBEGRENZT IN FOLGENDEN FÄLLEN:

aa) IN ALLEN FÄLLEN, IN DENEN EINE SOLCHE HAFTUNG GESETZ­LICH ZWINGEND VORGESCHRIE­BEN IST UND NICHT AUSGE­SCHLOSSEN WERDEN KANN;

bb) IN ALLEN FÄLLEN DIE DEM  PRODUKTHAFTUNGSGESETZ (GE­SETZ VOM 15.12.1989) UNTER­FALLEN;

cc) BEI VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT;

dd) BEI DER VERLETZUNG ODER TÖTUNG VON PERSONEN.

11. AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Der Verkäufer weist den Käufer hiermit darauf hin, dass alle Produkte und jegliche verbundene Software und Tech­nologien, einschließlich durch den Ver­käufer bereitgestellter oder in Dokume­nten enthaltener technischer Informati­onen (in ihrer Gesamtheit „Sachen“) ge­gebenenfalls Ausfuhrkontrollen unterlie­gen, u. a. denen der US-Regierung. Zu den Ausfuhrkontrollen können, ohne auf diese beschränkt zu sein, die Bestimmun­gen der „Export Administration Regula­tions“ des amerikanischen Handelsmi­nisteriums (die „EAR“) zählen, die möglicherweise den Export von Sachen und ihren Reexport aus anderen Ländern einschränken bzw. Ausfuhrgenehmi­gun­gen dafür vorschreiben. Der Käufer hat alle EAR sowie alle sonstigen anwend­baren Rechts- und Verwaltungsvorschrif­ten, Gesetze, Staatsverträge und Verein­barungen hinsichtlich des Exports, Reex­ports und Imports jeglicher Sache zu befolgen. Ohne vorherige Einholung der erforderlichen Genehmigung dafür von der zuständigen Regierungsstelle wird der Käufer keine Sache (i) exportieren oder wieder ausführen bzw. keine Sache (ii) in gesperrte Länder bzw. Länder, über die ein Handelsembargo verhängt wurde, oder an Personen oder Einheiten exportieren, wieder ausführen, vertreiben oder liefern, deren Recht auf Beteiligung an Exporten durch die EU oder die USA verweigert bzw. eingeschränkt wurde. Der Käufer verpflichtet sich zur umfas­senden Kooperation mit dem Verkäufer im Rahmen aller amtlichen oder inoffi­ziellen Prüfungen oder Kontrollen hin­sichtlich geltender Rechts- und Verwal­tungsvorschriften zur Ausfuhr- oder Einfuhrüberwachung und ents­chädigt den Verkäufer und stellt ihn frei von der Haftung für oder mit Bezug auf jegliche Verletzung dieses Artikels durch den Käufer oder seine Angestellten, Berater, Vertreter oder Kunden.

12.  SONSTIGES.

(a) Es ist dem Käufer untersagt, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers Pflichten hierunter zu delegieren bzw. Rechte oder Ansprüche hierunter zu über­tragen, und jeder Versuch einer derar­tigen Delegierung oder Übertragung wird hiermit für nichtig erklärt.

(b) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind gemäß den Gesetzesvorschriften des Lan­des oder Staates geregelt und auszulegen, wo der Verkäufer seinen eingetragenen Sitz hat, ohne Berücksichtigung der Re­gelungen zur internationalen Zuständig­keit und unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts. Beide Vertragsparteien stimmen hiermit unwiderruflich der ausschließ­lichen Zuständigkeit der Landes- und Bundesgerichte in dem Staat und Bundesland / Bundesstaat des Fertigungs­sitzes des Verkäufers zu, und zwar in jeder aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit ihr erwachsenden Klage, und verzichten auf jeden sonstigen Gerichtsstand, der ihnen, sei es aufgrund ihres Domizils oder anderweitig, zu­stehen mag.

(c) Alle Prozesse, zu denen es unter der vorliegenden Vereinbarung kommt, sind innerhalb eines (1) Jahres nach dem Datum, zu dem der Klagegrund auftrat, einzuleiten.

(d) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf auf die vorliegende Vereinbarung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

(e) Für den Fall, dass ein Gericht im Gerichtsstand verfügt, dass eine oder mehrere der hierin enthaltenen Bestimmungen in jeglicher Hinsicht als unwirksam, unzulässig oder nicht einklagbar zu erachten sind, so bliebt die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Einklagbarkeit der verbleibenden Bestimmungen in vollem Umfang rechts­gültig und in Kraft, sofern die Revision die Vereinbarung nicht grund­legend ver­ändert.

(f) Verabsäumt der Verkäufer die Durchsetzung jeglicher hierin enthaltener Bestimmungen bzw. verzichtet er auf die Durchsetzung bei einer Verletzung der­selben, so stellt dies keine Verzicht­er­klä­rung im Bezug auf sonstige Verletzungen oder Bestimmun­gen dar.

(g) Sofern nicht ausdrücklich anderweitig auf dem Pro­dukt oder in der Begleitdokumenta­tion für das Produkt vermerkt, ist das Produkt ausschließlich für Forschungs­zwecke be­stimmt und sein Einsatz zu allen anderen Zwecken ist untersagt, darunter ohne Ein­schränkung unbefugte kommer­zielle Nut­zungen, Einsatz für die In-vitro-Diag­nostik, Ein­satz in der Ex-vivo- oder In-vivo-Thera­peutik, oder jede Art von Verzehr durch oder Anwendung auf Menschen oder Tiere.

(h) Der Käufer nimmt hiermit zur Kenntnis, dass es sich bei allen Informa­tionen über Preislegung, Rabatte und technischen Informationen, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung stellt, um vertrauliche und urheberrecht­lich geschützte Informati­o­nen des Ver­käufers handelt. Der Käufer ist verpflich­tet, (1) besagte Informationen vertraulich zu behandeln und sie nicht gegenüber Dritten offenzulegen, und (2) besagte Informationen ausschließlich für interne Zwecke des Käufers und im Zu­sam­menhang mit den hierunter geliefer­ten Produkten zu nutzen. Keine der vor­ste­hend genannten Verpflichtun­gen schränkt die Verwendung öffentlich zu­gänglicher Informationen ein.

(i) Alle nach dieser Vereinbarung vorgeschrie­be­nen Mittei­lungen sind schriftlich abzu­fas­sen und gelten als dem Empfänger zuge­gangen, wenn sie persönlich zugestellt wurden. Alternativ gilt eine per Ein­schreiben und Vorausporto, verschickte Mitteilung drei (3) Arbeitstage nach ihrer Versendung an die letzte bekannte Anschrift einer Partei als zugegangen.

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